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Krankenfahrten für Ihre Mobilität

Wir übernehmen Krankenfahrten aller Kassen. Hierzu haben wir Verträge für Rollstuhl-, Tragestuhl- und Liegendbeförderungen mit Taxi und Mietwagen mit den Kassen wie der AOK, den Betriebskrankenkassen (BKK) und VdEK-Kassen (Barmer, DAK, TK, KKH, HEK, HKK usw.) sowie mit der Knappschaft (KBS).

Für diese Fahrten ist eine ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung und ggf. eine zusätzliche Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse erforderlich. Fragen Sie uns!

Beförderungsarten für Krankenfahrten

Es gibt vier Beförderungsarten:

Sitzend

Für Fahrgäste, die nahezu selbständig ins Fahrzeug einsteigen können.

Rollstuhlbeförderung

Der Fahrgast bleibt im Rollstuhl sitzen und wird mit der vorhandenen Rückhaltevorrichtung sicher fixiert.

Tragestuhlbeförderung

Zusätzlich zum Fahrer ist ein Tragehelfer dabei. Mit dem Tragestuhl können Menschen auch aus oberen Stockwerken sicher zum Fahrzeug und später wieder zurückgebracht werden.

Liegendbeförderung

Die Beförderung kommt für Fahrgäste, die nicht sitzen können in Betracht. Auch hier kommt ein Tragehelfer zum Einsatz.

Genehmigungsfreie Fahrten:

Vollstationäre Behandlung

vorstationäre BehandlungEinweisungEntlassungnachstationäre Behandlung
innerhalb einer Woche vor der Einweisung
3 x H+Z
nur
HINFAHRT
nur
RÜCKFAHRT
innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung
7 x H+Z

teilstationäre Behandlung z. B. : Tagesklink 

vorstationäre BehandlungBehandlungstagenachstationäre Behandlung
innerhalb einer Woche vor dem ersten Behandlungstag
3 x H+Z
täglich Hin + Zurückinnerhalb von zwei Wochen nach dem letzten Behandlungstag
7 x H+Z

Ambulante Operation, nur wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden wird

vorstationäre BehandlungTag der OPnachstationäre Behandlung
innerhalb einer Woche vor der ambulanten OP
3 x H+Z
Hin + Zurückinnerhalb von zwei Wochen nach der ambulanten OP
7 x H+Z

Genehmigungspflichtige Fahrten:

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung 
beim Haus- oder Facharzt
im Krankenhaus
oder auch zur Physio- oder Ergotherapie
Dialyse
Strahlen-Therapie
Chemotherapie

Diese Fahrten sind vor Fahrtantritt von der Krankenkasse zu genehmigen!

Die Krankenkasse entscheidet über die Kostenübernahme. 

Personen die grundsätzlich von der Genehmigungspflicht befreit sind:

Einstufung in einen der folgenden Pflegegrade

Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5

Schwerbehindertenausweis mit folgenden Merkzeichen:

„aG“ – außergewöhnliche Gehbehinderung
„Bl“ – Blindheit
„H“ – Hilflosigkeit