Krankenfahrten für Ihre Mobilität
Wir übernehmen Krankenfahrten aller Kassen. Hierzu haben wir Verträge für Rollstuhl-, Tragestuhl- und Liegendbeförderungen mit Taxi und Mietwagen mit den Kassen wie der AOK, den Betriebskrankenkassen (BKK) und VdEK-Kassen (Barmer, DAK, TK, KKH, HEK, HKK usw.) sowie mit der Knappschaft (KBS).
Für diese Fahrten ist eine ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung und ggf. eine zusätzliche Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse erforderlich. Fragen Sie uns!
Für diese Fahrten ist eine ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung und ggf. eine zusätzliche Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse erforderlich. Fragen Sie uns!
Beförderungsarten für Krankenfahrten
Es gibt vier Beförderungsarten:
Sitzend
Für Fahrgäste, die nahezu selbständig ins Fahrzeug einsteigen können.
Rollstuhlbeförderung
Der Fahrgast bleibt im Rollstuhl sitzen und wird mit der vorhandenen Rückhaltevorrichtung sicher fixiert.
Tragestuhlbeförderung
Zusätzlich zum Fahrer ist ein Tragehelfer dabei. Mit dem Tragestuhl können Menschen auch aus oberen Stockwerken sicher zum Fahrzeug und später wieder zurückgebracht werden.
Liegendbeförderung
Die Beförderung kommt für Fahrgäste, die nicht sitzen können in Betracht. Auch hier kommt ein Tragehelfer zum Einsatz.
Genehmigungsfreie Fahrten:
Vollstationäre Behandlung
vorstationäre Behandlung | Einweisung | Entlassung | nachstationäre Behandlung |
---|---|---|---|
innerhalb einer Woche vor der Einweisung 3 x H+Z | nur HINFAHRT | nur RÜCKFAHRT | innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung 7 x H+Z |
teilstationäre Behandlung z. B. : Tagesklink
vorstationäre Behandlung | Behandlungstage | nachstationäre Behandlung |
---|---|---|
innerhalb einer Woche vor dem ersten Behandlungstag 3 x H+Z | täglich Hin + Zurück | innerhalb von zwei Wochen nach dem letzten Behandlungstag 7 x H+Z |
Ambulante Operation, nur wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden wird
vorstationäre Behandlung | Tag der OP | nachstationäre Behandlung |
---|---|---|
innerhalb einer Woche vor der ambulanten OP 3 x H+Z | Hin + Zurück | innerhalb von zwei Wochen nach der ambulanten OP 7 x H+Z |
Genehmigungspflichtige Fahrten:
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung
beim Haus- oder Facharzt
im Krankenhaus
oder auch zur Physio- oder Ergotherapie
Dialyse
Strahlen-Therapie
Chemotherapie
Diese Fahrten sind vor Fahrtantritt von der Krankenkasse zu genehmigen!
Die Krankenkasse entscheidet über die Kostenübernahme.
Personen die grundsätzlich von der Genehmigungspflicht befreit sind:
Einstufung in einen der folgenden Pflegegrade
Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Schwerbehindertenausweis mit folgenden Merkzeichen:
„aG“ – außergewöhnliche Gehbehinderung
„Bl“ – Blindheit
„H“ – Hilflosigkeit